Wer hat
Anspruch auf Assistenz?

Wegen einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung können Sie Ihren Alltag nicht (mehr) allein selbstständig bewältigen. Bestimmte Tätigkeiten können Sie nicht tun. Oder nur mit Unterstützung. Oder Sie brauchen Begleitung. Ihre Teilhabe ist eingeschränkt.
Sie können nicht so leben und teilhaben wie andere. Als Mensch mit Behinderung stoßen Sie auf Barrieren. Für manche Menschen sind Treppen Barrieren, für andere schwere Sprache. Auch Vorurteile sind Barrieren.
Unterstützung im Alltag und Assistenz-Leistungen können Ihnen vielleicht helfen. Damit Sie zuhause leben können. Mit Unterstützung und Assistenz. Diese Unterstützung entlastet auch pflegende Angehörige.
Das soziale System in Deutschland finanziert Leistungen für Menschen mit Pflege-Bedarf, mit Behinderung oder mit chronischer Erkrankung. Auch Menschen, die von Behinderung bedroht sind, können Leistungen beantragen.
Alle Menschen sollen zuhause in Würde leben können.

Sie haben keinen Pflegegrad. So beantragen Sie einen Pflegegrad.
Ihre gesetzliche Kranken-Kasse ist auch Ihre Pflege-Kasse. Sie können anrufen. Oder Sie können eine E-Mail oder einen Brief schreiben. Dann sendet die Pflege-Kasse Ihnen ein Antrags-Formular zu. Das füllen Sie aus und senden es zurück. Bei manchen Pflege-Kassen steht das Antrags-Formular auf der Website.
Die Pflege-Kasse muss Ihnen binnen zwei Wochen einen Termin für eine Begutachtung anbieten. Für die Begutachtung kommt der Medizinische Dienst zu Ihnen nach Hause. Das Gutachten entscheidet über den Pflegegrad.
Es wird empfohlen: Angehörige oder Begleitpersonen sollten bei einem Termin mit dem Medizinischen Dienst dabei sein. Dann ist es wahrscheinlicher, dass alle Daten richtig aufgenommen werden. Und der Pflegegrad nicht zu niedrig eingeschätzt wird.
Es kann vorkommen: Sie sind mit dem Gutachten nicht einverstanden. Dann können Sie Widerspruch einlegen.
Sie können Sich beraten lassen.
Sie haben eine anerkannte Behinderung.
Oder Sie sind von Behinderung bedroht.
Oder Sie sind von Behinderung bedroht.

Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen können Leistungen nach dem Sozial-Gesetzbuch 9 erhalten.
Dazu gehören auch Assistenz-Leistungen. Assistenz-Leistungen müssen beantragt werden.
Das Gesetz sagt:
Die Selbstbestimmung und volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft soll gefördert werden. Benachteiligung soll vermieden werden. Und Benachteiligung soll entgegen gewirkt werden.
Assistenz kann dazu einen wichtigen Beitrag leisten. Assistenz kann Teilhabe ermöglichen.
Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf Assistenz-Leistungen. Wenn damit ihre Teilhabe gefördert werden kann.
Wie wird festgestellt: Habe ich eine Behinderung?
Sie stellen einen Antrag auf Assistenz-Leistungen. Dann prüft der zuständige Reha-Träger: Haben Sie eine Behinderung? Oder sind Sie von Behinderung bedroht?
Es gibt auch einen anderen Weg: Sie können einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung stellen.
Für die Beantragung von Assistenz benötigen Sie keinen Schwerbehindertenausweis.
Das Sozial-Gesetzbuch 9 sagt zu der Frage: Wer ist behindert?
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
Zur Klärung holt der zuständige Reha-Träger Informationen ein:
- Facharzt-Berichte
- Pflegegrad
- Anerkannte Schwerbehinderung
- Begutachtung durch das Gesundheitsamt oder einen medizinischen Dienst
Wichtig: Begutachtet wird nicht nur die Behinderung. Sondern auch die Einschränkung der Teilhabe durch die Behinderung. Und die Einschränkung der Teilhabe durch die Barrieren in der Gesellschaft.
Schwerbehinderung beantragenMit Klick auf diesen Button kommen Sie auf die Webseite des Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
Mit Klick auf diesen Button kommen Sie auf die Webseite des Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

Sie erhalten bereits Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozial-Gesetzbuch 9 für Menschen mit Behinderung.
Oder Sie erhalten Reha-Leistungen der Agentur für Arbeit. Oder der Renten-Versicherung.
Zum Beispiel arbeiten Sie in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung. Oder Sie haben Hilfen zur Mobilität erhalten. Oder Sie machen eine Maßnahme zur Unterstützten Beschäftigung. Oder…
Dann hat der der zuständige Reha-Träger die Frage nach Ihrer Behinderung bereits geklärt. Einem Antrag auf Assistenz-Leistungen steht nichts im Wege.
Sie haben einen Pflegegrad
Sie leben zuhause und werden durch Angehörige und/oder einen Pflegedienst unterstützt. Die Pflege-Versicherung hat Ihnen einen Pflegegrad zwischen 1 und 5 zuerkannt.
Ab dem Pflegegrad 1 stehen Ihnen 131 Euro pro Monat für Betreuung, Entlastung oder Hilfe im Haushalt zur Verfügung (Entlastungs-Betrag).
Ab dem Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch auf den gemeinsamen Jahres-Betrag (seit dem 01.07.2025 sind die Verhinderungs-Pflege und Kurzzeit-Pflege zu einem gemeinsamen Jahres-Betrag zusammengefasst). Sie können diese Leistung flexibel einsetzen und sie wie Assistenz-Leistungen nutzen.
Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 erhalten auch Pflege-Sach-Leistungen. Sie können 40 Prozent der Pflege-Sach-Leistungen in Assistenz-Leistungen umwandeln (Umwandlungs-Anspruch). Sie bekommen das Pflege-Geld ausgezahlt? Auch dann können Sie die Umwandlung in Anspruch nehmen. Dadurch haben Sie mehr Geld für Assistenz im Alltag zur Verfügung.
Beispiel zur Veranschaulichung

Maria ist in der Mobilität eingeschränkt. Wegen ihrer Behinderung hat sie Schwierigkeiten, das Haus allein zu verlassen. Draußen stößt sie überall auf Barrieren. Zum Beispiel Bordsteinkanten und Schwellen. Maria hat Pflegegrad 3. Sie nutzt den Entlastungs-Betrag und die Leistungen des gemeinsamen Jahres-Betrages für Unterstützung im Alltag. Zum Beispiel Begleitung beim Einkaufen oder Hilfe im Haushalt. Das Geld reicht dafür nicht aus. Sie beantragt die Umwandlung von 40 Prozent der monatlichen Pflege-Sach-Leistungen in Leistungen zur Unterstützung im Alltag. 60 Prozent des Pflege-Budgets nutzt sie als Pflege-Geld.
Pflege-Sach-Leistung bei Pflegegrad 3/Monat: 1.497 € (davon 40 %: 598,80 €)
Pflege-Geld bei Pflegegrad 3/Monat: 599 € (davon 60 %: 359,40 €)
Durch die Umwandlung hat Maria jetzt im Monat 598,80 € mehr für ihre Unterstützung im Alltag zur Verfügung. Und erhält trotzdem noch 359,40 € monatliches Pflege-Geld.
Emriye, Mutter eines Kindes mit Behin-derung berichtet
"In der Zeit, in der die Assistenzbegleitung da war, bin ich Fahrrad gefahren, bin zu Fuß in die Stadt gegangen oder habe einfach geschlafen. Manchmal habe ich auch gar nichts gemacht oder saß einfach vor dem Fernseher. So, wie ich’s in dem Moment wollte, wie ich mich gerade gefühlt habe.
Und diese Auszeit, weil ich wusste, dass die Assistentin sich um ihn kümmert, dass sie aufpasst und ich ihr vertrauen kann, das hat mir eine innere Ruhe gegeben. Eine Auszeit, die Eltern von Kindern mit Behinderung wirklich dringend brauchen."

